46 USG und Art. 13 VwVG zur Auskunft verpflichten. Gemäss Art. 46 USG ist jedermann verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls sogar experimentelle Abklärungen durchzuführen oder zu dulden (U. Brunner, Komm. zum USG, N 3 zu Art. 46). Grundsätzlich wäre die Vorinstanz somit berechtigt, nach vorgängiger Anhörung des Betroffenen selber konkrete Sanierungsmassnahmen anzuordnen. Die Frage ist, ob sie dazu auch verpflichtet ist oder ob sie nach Feststellung der Sanierungspflicht ein Sanierungskonzept verlangen kann. Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 1990 auf das in Art. 2 USG verankerte Verursacherprinzip.