Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein (Art. 16 Abs. 3). Nach der einschlägigen Literatur (Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], N 43 zu Art. 16, ist der Anlageinhaber nach Abs. 3 berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, der Behörde Sanierungsvorschläge zu unterbreiten. Entgegen dem Wortlaut von Abs. 3 ist die Behörde denn auch nicht verpflichtet, Sanierungsvorschläge tatsächlich (zwangsweise) einzuholen. Glaubt sie sich allerdings nicht in der Lage, ohne die Mitwirkung des Anlageinhabers zu einem brauchbaren Ergebnis zu finden, so kann sie den Inhaber aufgrund von Art. 46 USG und Art.