| | Entscheid: | 1. - Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. April 1990 von der Beschwerdeführerin ein detailliertes Sanierungskonzept für die Schiessanlagen X und Stand B verlangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz anzuweisen, ein Sanierungskonzept zu erarbeiten und eine Sanierungsverfügung zu erlassen, welche die notwendigen Sanierungsmassnahmen konkret bestimmt und anordnet. Daneben geht aus der Begründung hervor, dass zugleich die Kostentragung angefochten ist. 2. - Gemäss Art. 13 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) ordnet die Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierungen an.