Wenn eine Sanierungspflicht für eine Schiessanlage festgestellt wird, kann der Inhaber der Anlage zur Erstellung eines Sanierungskonzepts verpflichtet werden. Wenn durch die militärische Schiessanlage die Störcharakteristik nicht zu stark beeinträchtigt wird, ist ein Schiessstand, der neben einer militärischen Schiessanlage steht, sanierungspflichtig. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. - Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. April 1990 von der Beschwerdeführerin ein detailliertes Sanierungskonzept für die Schiessanlagen X und Stand B verlangt.