{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-08-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2306_1992-08-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2085", "Checksum": "9ae2d8837aa75143a62f4f9d2c82995a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2306", "1992 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.08.1992 RRE Nr. 2306 (1992 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.08.1992 RRE Nr. 2306 (1992 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.08.1992 RRE Nr. 2306 (1992 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sanierungskonzept; Sanierungspflicht eines Schiessstandes neben einer militärischen Schiessanlage. Art. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13, 15, 16 und 46 USG; Art. 13, 40, 48 lit. a LSV; Anhang 7 zur LSV; Art. 13 VwVG. Wenn eine Sanierungspflicht für eine Schiessanlage festgestellt wird, kann der Inhaber der Anlage zur Erstellung eines Sanierungskonzepts verpflichtet werden. Wenn durch die militärische Schiessanlage die Störcharakteristik nicht zu stark beeinträchtigt wird, ist ein Schiessstand, der neben einer militärischen Schiessanlage steht, sanierungspflichtig. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:58", "Checksum": "268648b8c265bb877bf605d059ac3d39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.08.1992 RRE Nr. 2306 (1992 III Nr. 9)\nRegeste:\nSanierungskonzept; Sanierungspflicht eines Schiessstandes neben einer militärischen Schiessanlage. Art. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13, 15, 16 und 46 USG; Art. 13, 40, 48 lit. a LSV; Anhang 7 zur LSV; Art. 13 VwVG. Wenn eine Sanierungspflicht für eine Schiessanlage festgestellt wird, kann der Inhaber der Anlage zur Erstellung eines Sanierungskonzepts verpflichtet werden. Wenn durch die militärische Schiessanlage die Störcharakteristik nicht zu stark beeinträchtigt wird, ist ein Schiessstand, der neben einer militärischen Schiessanlage steht, sanierungspflichtig. | Umweltrecht\n\n Anwendung der Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 7 der LSV nicht möglich. Aber auch im Fall einer Überschreitung der Alarmwerte wäre aufgrund der möglichen Erleichterungen (gemäss Art. 14 LSV) keine Sanierung notwendig. Die Vorinstanz behauptet, beim Stand A handle es sich nicht um eine militärische Schiess- und Übungsanlage im Sinne von Anhang 7 Ziff. 1 Abs. 1 der LSV. Eine militärische Schiess- und Übungsanlage sei nur gegeben, wenn grosskalibrige Waffen und andere Waffensysteme verwendet würden, die in ihrer Störcharakteristik nicht vergleichbar mit dem Sturmgewehr seien. Da im Stand A aber nur mit Sturmgewehren, Maschinengewehren und Raketenrohren geschossen werde, könne von vergleichbaren Lärmcharakteristiken ausgegangen werden. Anders gesagt müsste für den Stand A auch das Beurteilungsschema des Anhangs 7 LSV angewendet werden, da für den gleichen Lärmtypus, ob militärischer oder ziviler Art, gleiche Beurteilungsschemen angewendet werden müssten. Zudem sei für die Lärmbelastung an den massgebenden Immissionsorten der Schiessbetrieb auf den zivilen Anlagen X und Stand B dominant. 5. - Bestehende Anlagen, die den bundesrechtlichen Umweltschutzbestimmungen nicht genügen, sind zu sanieren (Art. 16 Abs. 1 USG). Im Rahmen der Vorsorge sind auch bei geplanten Anlagen die Emissionen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 USG unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist; entsprechende Anordnungen können direkt auf Art. 12 Abs. 2 USG gestützt werden. Für die Beurteilung dessen, was als schädlich oder lästig gilt, ist in erster Linie auf zahlenmässig festgelegte Werte abzustellen; der Bundesrat legt diese Immissionsgrenzwerte in der Verordnung fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Soweit solche Grenzwerte (noch) fehlen oder das streitige Problem nicht abdecken, haben die Vollzugsbehörden im Einzelfall festzulegen, was als schädlich oder lästig zu bezeichnen ist (Umweltrecht in der Praxis [URB] 1989, S. 20, und Schrade André, Kommentar zum USG, N 37 zu Art. 11 sowie N 3 zu Art. 13). Der Bundesrat hat deshalb in der Lärmschutzverordnung gemäss den Kriterien des Art. 15 USG die Immissionsgrenzwerte für Lärm, das Verfahren für die Ermittlung dieser Werte, die Fristen und den Umfang der zu treffenden Massnahmen für verschiedene Anlagen festgelegt (vgl. insbesondere die Anhänge zur LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte aus den Anhängen 3 ff. der LSV. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG. Die Vollzugsbehörde berücksichtigt auch die Art. 19 und 23 des Gesetzes (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Anhang 7 zur LSV werden die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen erläutert. Dieser Anhang ist, wie aus Ziff. 1 ersichtlich wird, nicht für alle Schiessanlagen anwendbar. Zuerst ist dort positiv umschrieben, welche Schiessanlagen unter diesen Anhang fallen, nämlich Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegliche Ziele geschossen wird. Ausgenommen von diesen Belastungsgrenzwerten sind Anlagen auf dem Gelände oder in unmittelbarer Nähe fest eingerichteter militärischer Schiess- und Übungsplätze (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2). Zudem gelten die Belastungsgrenzwerte für den Schiesslärm, der mit Kleinkalibermunition verursacht wird, nicht (Ziff. 1 Abs. 2). Nachdem im 1. Satz der Ziff. 1 des Anhanges 7 positiv umschrieben ist, welche Schiessanlagen unter die Belastungsgrenzwerte fallen, kann der zweite Satz, wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat, nur dann gelten, wenn auf einem nahe gelegenen militärischen Schiess- und Übungsplatz mit anderen als mit Faust- und Handfeuerwaffen geschossen wird. Nur in diesem Fall kann sich nämlich aus dem Nebeneinander verschiedenartiger Anlagen ein falsches Resultat ergeben. Zudem folgert die Beschwerdeführerin aus der Formulierung \"Ausgenommen sind Anlagen . . .\", dass für Schiessanlagen in unmittelbarer Nähe von militärischen Schiess- und Übungsplätzen keine Sanierungspflicht mehr bestehe. Von der Sanierung sind aber grundsätzlich keine Anlagen ausgeschlossen. Für militärische Schiess- und Übungsplätze sind gemäss Art. 48 Buchstabe a LSV nur andere Sanierungsfristen festgelegt worden. Zu sanieren sind aber alle Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen (Art. 16 USG). Es fragt sich damit nur noch, nach welchen Belastungsgrenzwerten eine Sanierung zu erfolgen hat. Wenn, wie die Beschwerdeführerin dies wünscht, die Belastungsgrenzwerte und deren Berechnung gemäss Anhang 7 nicht angewendet werden sollten, würde dies dazu führen, dass gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV nach den Kriterien des Art. 15 des USG eine Sanierung und damit Belastungsgrenzwerte sowie die notwendigen Massnahmen festzulegen wären. Da aber die SLV mit dem dazugehörigen Anhang für den Fall der Schiessanlagen mit Faust- und Handfeuerwaffen eine genaue Bestimmung der Werte festlegt, welche die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören, könnte man auch bei einer Beurteilung der Werte auf dem Wege über die Interpretation resp. fallbezogene Festlegung aufgrund von Art. 15 USG zu keiner anderen als"}