{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-08-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2306_1992-08-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2085", "Checksum": "9ae2d8837aa75143a62f4f9d2c82995a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2306", "1992 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.08.1992 RRE Nr. 2306 (1992 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.08.1992 RRE Nr. 2306 (1992 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.08.1992 RRE Nr. 2306 (1992 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sanierungskonzept; Sanierungspflicht eines Schiessstandes neben einer militärischen Schiessanlage. Art. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13, 15, 16 und 46 USG; Art. 13, 40, 48 lit. a LSV; Anhang 7 zur LSV; Art. 13 VwVG. Wenn eine Sanierungspflicht für eine Schiessanlage festgestellt wird, kann der Inhaber der Anlage zur Erstellung eines Sanierungskonzepts verpflichtet werden. Wenn durch die militärische Schiessanlage die Störcharakteristik nicht zu stark beeinträchtigt wird, ist ein Schiessstand, der neben einer militärischen Schiessanlage steht, sanierungspflichtig. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:58", "Checksum": "268648b8c265bb877bf605d059ac3d39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.08.1992 RRE Nr. 2306 (1992 III Nr. 9)\nRegeste:\nSanierungskonzept; Sanierungspflicht eines Schiessstandes neben einer militärischen Schiessanlage. Art. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13, 15, 16 und 46 USG; Art. 13, 40, 48 lit. a LSV; Anhang 7 zur LSV; Art. 13 VwVG. Wenn eine Sanierungspflicht für eine Schiessanlage festgestellt wird, kann der Inhaber der Anlage zur Erstellung eines Sanierungskonzepts verpflichtet werden. Wenn durch die militärische Schiessanlage die Störcharakteristik nicht zu stark beeinträchtigt wird, ist ein Schiessstand, der neben einer militärischen Schiessanlage steht, sanierungspflichtig. | Umweltrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. - Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. April 1990 von der Beschwerdeführerin ein detailliertes Sanierungskonzept für die Schiessanlagen X und Stand B verlangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz anzuweisen, ein Sanierungskonzept zu erarbeiten und eine Sanierungsverfügung zu erlassen, welche die notwendigen Sanierungsmassnahmen konkret bestimmt und anordnet. Daneben geht aus der Begründung hervor, dass zugleich die Kostentragung angefochten ist. 2. - Gemäss Art. 13 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) ordnet die Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierungen an. Es ist zu prüfen, ob daraus folgt, dass die Behörde genau die zu treffenden Sanierungsmassnahmen aufzeigen muss oder ob sie bloss die Sanierungspflicht feststellen und vom Betroffenen die Einreichung eines Sanierungskonzepts, d.h. die Darlegung der erforderlichen Massnahmen, wie die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden sollen, verlangen darf. 3. - Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG müssen sanierungspflichtige Anlagen saniert werden. Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein (Art. 16 Abs. 3). Nach der einschlägigen Literatur (Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], N 43 zu Art. 16, ist der Anlageinhaber nach Abs. 3 berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, der Behörde Sanierungsvorschläge zu unterbreiten. Entgegen dem Wortlaut von Abs. 3 ist die Behörde denn auch nicht verpflichtet, Sanierungsvorschläge tatsächlich (zwangsweise) einzuholen. Glaubt sie sich allerdings nicht in der Lage, ohne die Mitwirkung des Anlageinhabers zu einem brauchbaren Ergebnis zu finden, so kann sie den Inhaber aufgrund von Art. 46 USG und Art. 13 VwVG zur Auskunft verpflichten. Gemäss Art. 46 USG ist jedermann verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls sogar experimentelle Abklärungen durchzuführen oder zu dulden (U. Brunner, Komm. zum USG, N 3 zu Art. 46). Grundsätzlich wäre die Vorinstanz somit berechtigt, nach vorgängiger Anhörung des Betroffenen selber konkrete Sanierungsmassnahmen anzuordnen. Die Frage ist, ob sie dazu auch verpflichtet ist oder ob sie nach Feststellung der Sanierungspflicht ein Sanierungskonzept verlangen kann. Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 1990 auf das in Art. 2 USG verankerte Verursacherprinzip. Danach trägt, wer Massnahmen verursacht, die Kosten dafür. Das Verursacherprinzip nach Art. 2 USG besagt jedoch nichts darüber, ob eine Massnahme zu ergreifen ist, es begründet keinerlei Verhaltenspflichten (U. Brunner, Kommentar zum USG, N 3 zu Art. 2). Die Pflicht zur Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts lässt sich somit nicht auf Art. 2 USG abstützen. In Art. 46 USG besteht jedoch eine Grundlage für das Einfordern der nötigen Abklärungen über Sanierungsmassnahmen (\"Sanierungskonzept\"). Es ist kein Grund ersichtlich, dass eine solche Abklärung nicht auch in einer Sanierungsverfügung, welche die Sanierungspflicht feststellt und für die Sanierung eine Frist setzt, verlangt werden darf. Zudem stellt schon das Einfordern eines Sanierungskonzeptes eine Sanierungsmassnahme dar. Bei komplexen Sachverhalten erscheint eine Sanierungsverfügung mit der Feststellung der Sanierungspflicht, der Festsetzung der Sanierungsfrist und dem Einfordern eines Sanierungskonzeptes als zweckmässiges, auf Art. 16 in Verbindung mit Art. 46 USG sowie Art. 13 VwVG abgestütztes Vorgehen. Sie ist eine geeignete und zugleich erforderliche Massnahme. Sie ist auch verhältnismässig, gibt sie doch dem Betroffenen die Möglichkeit, selber Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen. Dies erscheint auch unter dem Blickwinkel der Zusammenarbeit von Behörden und Betrieben, wie sie dem USG als Idee zugrunde liegt, durchaus sinnvoll (Thomas Fleiner, Mensch und Umwelt, Freiburg 1980, S. 124). Würden alle Abklärungen, für welche Sanierungsmassnahmen zu treffen sind, auf die kantonalen Umweltschutzämter überwälzt, wäre ein effizienter Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung unmöglich. Das Vorgehen der Vorinstanz war korrekt. Die Beschwerdeführerin hat auf eigene Kosten ein detailliertes Sanierungskonzept zu erarbeiten und der Vorinstanz als Vollzugsinstanz einzureichen. Darin hat sie zu zeigen, wie sie die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu erreichen gedenkt. 4. - Die Schiessanlage X und der Stand B liegen in unmittelbarer Nähe eines fest eingerichteten militärischen Schiess- und Übungsplatzes. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass gemäss Ziff. 1 Abs. 1 des Anhangs 7 der LSV die hier strittige Schiessanlage nicht unter den Geltungsbereich dieser Belastungsgrenzwerte falle und damit von der Sanierungspflicht ausgenommen sei. Die Beschwerdeführerin begründet dieses Begehren mit der Feststellung, bei der gesamten Anlage handle es sich um einen militärischen Schiess- und Übungsplatz, wenn auch grosskalibrige Waffen und Handgranaten nicht verwendet würden. Die Frage, ob der Stand A (Teil der militärischen Schiessanlage) weniger Lärmauswirkungen auf das Wohngebiet entwickle, sei nicht von Bedeutung. Zudem müssten die Stände B und X eigentlich auch zur militärischen Schiessanlage gezählt werden, da sie zu einem erheblichen Teil vom Militär benützt würden. Aus all diesen Gründen sei eine"}