Insbesondere hat das Stimmvolk keine Möglichkeit, den Gemeinderat in einem konkreten Einzelfall zu einer ganz bestimmten Handlung zu zwingen. Die Initiative ist deshalb auch in ihrem zweiten Teil ungültig, weil das Volk nach der Zuständigkeitsordnung nicht zuständig ist (§ 145 Abs. 2b StRG). |