Der Beschwerdeführer verlangt nicht, dass die ganze Initiative gültig erklärt wird. Damit ficht er nur einen Teil des gemeinderätlichen Entscheides vom 12. Februar 1991 an. c. Gemäss § 46 des Gemeindegesetzes können die Stimmberechtigten mit der Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, das der Volksabstimmung unterliegt. Ein Volksbegehren ist namentlich dann rechtswidrig, wenn das angerufene Gemeinwesen für den Gegenstand nicht zuständig ist oder wenn es nach der Zuständigkeitsordnung des Gemeinwesens nicht zulässig ist (§ 145 Abs. 2 a und b StRG). Unbestrittenermassen geht es vorliegend um den Ausbau einer Kantonsstrasse