Sein diesbezüglicher Antrag ist deshalb gutzuheissen. 2. In einem weiteren Antrag verlangt der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde über die zweite Initiativforderung abzustimmen habe, nämlich darüber, dass der Gemeinderat von den Stimmbürgern die Legitimation einzuholen habe, sich im Sinne der Initiative an den projektverfassenden Kanton zu wenden. a. Im Sinne der initiativenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann eine Initiative auch teilweise gültig erklärt und in diesem Umfang zur Abstimmung gebracht werden. b. Der Beschwerdeführer verlangt nicht, dass die ganze Initiative gültig erklärt wird.