Sie setzt geradezu das Zustandekommen der Initiative voraus. Erst im Beschwerdefall oder wenn die Initiative im Beschwerdeverfahren gültig erklärt würde, käme der Feststellung des Zustandekommens der Initiative rechtliche Bedeutung zu. Erst dann müsste die Möglichkeit gegeben sein, den Erwahrungsentscheid anzufechten. Nachdem der Gemeinderat die Initiative aber ungültig erklärt und das Zustandekommen in den Erwägungen festgehalten hat, ist von der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides abzusehen. Hingegen hat der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass das Zustandekommen der Initiative formell festgestellt wird. Sein diesbezüglicher Antrag ist deshalb gutzuheissen.