Daran ändert nichts, dass aus den Erwägungen klar hervorgeht, dass der Gemeinderat die Initiative als zustande gekommen erachtet. Es ist deshalb festzustellen, dass die Initiative betreffend den Ausbau der Kantonsstrasse in X zustande gekommen ist. In analoger Anwendung von § 165 StRG müsste der gemeinderätliche Entscheid aufgehoben werden, wenn der festgestellte Fehler ein Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben könnte. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Prüfung der Gültigkeit liegt unbestrittenermassen im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates. Sie setzt geradezu das Zustandekommen der Initiative voraus.