Es ist richtig, dass der Rechtsspruch des gemeinderätlichen Entscheides keine Feststellung über das Zustandekommen der Initiative enthält. Der Meinung des Gemeinderates, wonach die blosse Ausführung in den Erwägungen für die Erwahrung genügt, kann grundsätzlich nicht beigepflichtet werden. Die Erwahrung und der Entscheid über die Gültigkeit einer Initiative sind zwei verschiedene Dinge und müssen formell auch im Rechtsspruch getrennt behandelt sein. Daran ändert nichts, dass aus den Erwägungen klar hervorgeht, dass der Gemeinderat die Initiative als zustande gekommen erachtet.