| | Entscheid: | 1. Der Beschwerdeführer verlangt, die Gemeinde X habe festzustellen, dass die Gemeindeinitiative aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten zustande gekommen sei. Der Gemeinderat stellt aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. Er entscheidet auch über die Gültigkeit der Initiative (§ 141 Abs. 2 StRG). Es ist richtig, dass der Rechtsspruch des gemeinderätlichen Entscheides keine Feststellung über das Zustandekommen der Initiative enthält.