Eine effektive Auswirkung der Herausgabe des Vertragsvorschlags auf der Gemeindekanzlei auf die Abstimmung kann daher ausgeschlossen werden. 10. Eine Verletzung der politischen Rechte der Stimmberechtigten ist im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung nicht erkennbar. (Regierungsrat, 18. Februar 2011, Nr. 219) |