Der Vertragsvorschlag wurde gemäss Angaben der Gemeinde getrennt von den Abstimmungsunterlagen aufbewahrt und auch nicht im Rahmen der Akteneinsicht aufgelegt. Da es sich jedoch um ein Papier handelte, das auf die Abstimmung zumindest indirekt Auswirkungen hatte, und die Gemeinde zur Information der Stimmberechtigten über wesentliche Punkte verpflichtet ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Papier auf Verlangen zur Einsicht und zum Kopieren herausgegeben wurde. Offenbar haben im Übrigen lediglich zwei Personen Einsicht verlangt. Eine effektive Auswirkung der Herausgabe des Vertragsvorschlags auf der Gemeindekanzlei auf die Abstimmung kann daher ausgeschlossen werden.