Alleine aus dem Umstand, dass die Gemeindeverwaltung den Vertragsvorschlag der X AG auf Verlangen an Stimmberechtigte zur Einsicht herausgegeben hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich beim Vertragsvorschlag um ein Papier der Gemeinde handelte, dass der Gemeinderat mit dessen Herstellung etwas zu tun oder dieses Angebot bereits akzeptiert hatte. Der Vertragsvorschlag wurde gemäss Angaben der Gemeinde getrennt von den Abstimmungsunterlagen aufbewahrt und auch nicht im Rahmen der Akteneinsicht aufgelegt.