Es handelte sich dabei um eine Bekanntmachung der X AG. Eine entsprechende Mitteilung seitens der Gemeinde liegt nicht vor. Ob der Mitteilung der X AG ein amtlicher Anstrich gegeben und der Anschein erweckt wurde, dass es sich um eine offizielle Verlautbarung der Gemeinde handelte, entscheidet sich nach Massgabe der Wirkung, die sie auf den Adressaten, d.h. auf den durchschnittlich aufmerksamen und politisch interessierten Stimmbürger ausübt (BGE 130 I 290 E. 3.3 S. 295 mit Hinweisen). Das Inserat ist mit dem Logo und der Bezeichnung der X AG versehen und enthält ganz klar Aussagen in "wir"-Form, welche sich auf die Firma beziehen.