Dadurch ist der Wille der Stimmberechtigten aber nicht eingeschränkt. Es ist klar, dass Entschädigungen - in welcher Höhe auch immer - nur dann gezahlt werden, wenn das Projekt auch zustande kommt. 9. Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, dass dem Versprechen der X AG mit der öffentlichen Auflage auf der Gemeindekanzlei ein offizieller Anstrich gegeben worden sei. Derartige Papiere gehörten nicht in eine offizielle oder inoffizielle öffentliche Auflage. Hätte es sich um ein verbindliches Papier aus dem Zonenplanverfahren gehandelt, hätte es mindestens 14 Tage aufliegen und die Auflage hätte den ganzen Vertrag vom 16. Februar 2005 umfassen müssen.