Die von den Beschwerdeführern angesprochene Frage zur Beständigkeit des Vertrags ist demnach nicht neu, sondern existierte seit Jahren und war auch bekannt. Sie hätte jedes Mal im Zusammenhang mit Nachverhandlungen, Entschädigungserhöhungen oder Abstimmungen über die Abbauzone vorgebracht werden können. Die Rüge der Beschwerdeführer erfolgte daher verspätet, denn es steht nicht in ihrem Belieben, Einwendungen, die sie schon früher hätten erheben können, erst jetzt, da es ihnen nun vorteilhaft erscheint, vorzubringen. Die Möglichkeit zur Erschliessung der Kiesgrube ist für die Umsetzung des Projekts wichtig.