Ganz anfänglich, als es um den Zonenplan Landschaft ging, erwähnte der Gemeinderat an der Gemeindeversammlung vom 10. Mai 2006, dass das Strassenterrain nicht im Eigentum der X AG stehe und dass daher in jedem Fall die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer vorbehalten bleibe. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2010 bringt der Gemeinderat vor, dass es sich bei der Strasse um eine öffentliche Gemeindestrasse handle und diese somit in der Strassenhoheit der Gemeinde liege. Die von den Beschwerdeführern angesprochene Frage zur Beständigkeit des Vertrags ist demnach nicht neu, sondern existierte seit Jahren und war auch bekannt.