Damit wird jedoch nicht nur das Versprechen zur Erhöhung der Inkonvenienz-Entschädigung, sondern der Vertrag zwischen der X AG und der Gemeinde an sich in Frage gestellt. Ob die Zufahrtsstrasse ins Eigentum der Gemeinde übergeht, war seit Abschluss des Vertrages, das heisst seit dem 16. Februar 2005, eine offene Frage. Ganz anfänglich, als es um den Zonenplan Landschaft ging, erwähnte der Gemeinderat an der Gemeindeversammlung vom 10. Mai 2006, dass das Strassenterrain nicht im Eigentum der X AG stehe und dass daher in jedem Fall die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer vorbehalten bleibe.