8.2 Gemäss den Beschwerdeführern ist es überhaupt unklar, ob der Vertrag über die Inkonvenienz-Entschädigung zwischen der Gemeinde und der X AG vom 16. Februar 2005 jemals Wirkung erlangen wird, da eine Voraussetzung des Vertrags, die Ermöglichung der Zufahrt zur Kiesgrube, bis heute nicht gegeben sei, nachdem die Eigentümerin der Strasse gegen die Übertragung des Eigentums an der Strasse an die Gemeinde sei. Damit wird jedoch nicht nur das Versprechen zur Erhöhung der Inkonvenienz-Entschädigung, sondern der Vertrag zwischen der X AG und der Gemeinde an sich in Frage gestellt.