Im jetzigen Moment stelle das Versprechen lediglich einen jederzeit widerrufbaren Antrag der X AG dar. 8.1 Es ist richtig, dass keine verbindliche vertragliche Regelung zur neuen Inkonvenienz-Entschädigung vorliegt, sondern erst ein Schreiben der X AG, dass dank Transportersparnis und optimaler Marktnähe die Ziffer IV der Vereinbarung vom 10. Mai 2006 bei der Entschädigungshöhe (neu: Fr. 1.80) angepasst werden könne. Etwas anderes hat die X AG in ihrem Inserat indes auch nicht behauptet.