Das fragliche Grundstück gehöre einer Strassengenossenschaft. Der Vertrag stehe daher unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde auch Eigentümerin dieses Grundstücks werde. Die Strassengenossenschaft sei jedoch gegen die Übertragung des Grundstücks. Die Frage der Verbindlichkeit des Versprechens werde sich daher gar nie stellen, da der Vertrag gar nie Gültigkeit erlangen könne. Die Abgeltungsregelung sei auch insgesamt unklar und unvollständig und offensichtlich nicht sinnvoll. Da sich die Höhe der Entschädigung von Fr. 1.80 nicht sachlich begründen lasse, stünden der X AG später Tür und Tor für Anfechtungen offen.