Die Beschwerdeführer machen hierzu geltend, dass mit dem Versprechen eine falsche Verbindlichkeit vorgespiegelt werde. Es werde vorgespiegelt, dass der Vertragszusatz und damit auch der ursprüngliche Vertrag vom 16. Februar 2005, der schon im Zusammenhang mit der Erschliessung des Abbaugebietes eine Vereinbarung über eine Inkonvenienz-Entschädigung enthielt, eine verbindlichen Vertrag darstellen würden. Dies treffe nicht zu, da die Gemeinde als Vertragspartnerin verpflichtet sei, der Kiesgrubenbetreiberin die Zufahrt über eine Strasse zu ermöglichen, von der sie jedoch bis heute nicht Eigentümerin sei. Das fragliche Grundstück gehöre einer Strassengenossenschaft.