zugut, was sich allerdings indirekt auf alle Einwohner auswirkt. Insofern steht nicht der Tatbestand der Wahlbestechung zur Diskussion, sondern die Frage, ob das Versprechen bezüglich der Erhöhung der Inkonvenienz-Entschädigung an sich falsche oder irreführende Informationen enthielt, welchen der Charakter von schwerwiegenden Mängeln zukam und die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung in unzulässiger Weise beeinflussen konnten. 8. Die Beschwerdeführer machen hierzu geltend, dass mit dem Versprechen eine falsche Verbindlichkeit vorgespiegelt werde.