Sie darf jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. Letzteres, bei dem irgendein Vorteil - z.B. die Belohnung mit einem freien Tag oder ein Geldgeschenk - als Gegenleistung für das Abstimmen in einem bestimmten Sinn oder die Wahl einer bestimmten Person gewährt wird ("Stimmenkauf"), ist jedoch zu unterscheiden vom hier vorliegenden Fall.