Die X AG hatte unbestritten ein grosses wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Abstimmung und auch das Recht, die Meinung der Stimmberechtigten mit allen Mitteln - solange sie sich im rechtlich zulässigen Bereich halten - und einseitig zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Im Gegensatz zu Behörden ist es ihr als Privatperson gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben (vgl. auch Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 2664 und 2668).