Da insbesondere gewisse übertreibende oder gar unwahre Behauptungen kaum vermieden werden können und weil den Stimmberechtigten ein Urteil über die bekundeten Meinungen und Übertreibungen zugetraut werden darf, fällt die Aufhebung einer Abstimmung nur unter grösster Zurückhaltung und bei ganz schwerwiegenden Verstössen in Betracht (BGE 135 I 292 E. 4.1 S. 295). Das Bundesgericht hielt in BGE 117 Ia 41 fest, dass es unzulässig sei, wenn Arbeitgeber auf Arbeitnehmer irgendwelchen Druck ausüben oder ihnen für den Fall, dass sie den Wünschen des Arbeitgebers entsprechend abstimmen, materielle Vorteile versprechen.