Die Nachbesserung habe kein anderes Ziel verfolgen können, als direkt und unlauter auf die Meinungsbildung der Stimmberechtigten einzuwirken. Das Versprechen habe sachlich weder mit der iniziierten Zonenplanung noch mit Vertragsverhandlungen etwas zu tun gehabt. Die Gründe für die Erhöhung seien unzulänglich gewesen. Es sei ausschliesslich um die maximale Beeinflussung der Stimmberechtigten gegangen. Die X AG habe sich lediglich unter dem Druck des Abstimmungskampfes zu einer Erhöhung gezwungen gesehen. Sie habe mit dem Versprechen bloss ihre Wertschöpfung sichern wollen, was unzulässig sei. Dieses Vorgehen habe System.