Die Beschwerdeführer halten zusammengefasst fest, dass das Versprechen materieller Vorteile im Hinblick auf eine Abstimmung rechtlich in zweierlei Hinsicht relevant sein könne: einerseits strafrechtlich als Wahlbestechung und andererseits abstimmungsrechtlich als Einengung der freien Willensbildung. Das Versprechen sei in einer umfangreichen Vorgeschichte immer wieder aufgebessert worden, von Fr. -.50 über Fr. 1.- auf schliesslich Fr. 1.80, nachdem die Gemeindeversammlung die Urnenabstimmung äusserst knapp beschlossen habe. Die Nachbesserung habe kein anderes Ziel verfolgen können, als direkt und unlauter auf die Meinungsbildung der Stimmberechtigten einzuwirken.