Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 135 I 292 E. 2 S. 294). 7. Die Beschwerdeführer halten zusammengefasst fest, dass das Versprechen materieller Vorteile im Hinblick auf eine Abstimmung rechtlich in zweierlei Hinsicht relevant sein könne: einerseits strafrechtlich als Wahlbestechung und andererseits abstimmungsrechtlich als Einengung der freien Willensbildung.