Vorliegend geht es um die Wiederholung jener Abstimmung. Auch dieses Mal wurde ein Vertragsversprechen als Argument für die Annahme der Initiative eingebracht. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte rechtfertigt es sich daher, dass der Regierungsrat die Auswirkungen des Handelns der X AG auf die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten von Z aufsichtsrechtlich prüft. 6. Die in Artikel 34 Absatz 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.