LGVE 1989 III Nr. 3 E. 2). Die vorliegenden Beschwerden sind im Kontext mit früheren Beschwerdeverfahren zu sehen. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. August 2009 bereits einmal eine Abstimmung der Stimmberechtigten von Z über die hier zur Diskussion stehende Gemeindeinitiative aufgehoben. Es ging dabei ebenfalls um eine private Intervention im Zusammenhang mit der X AG und zwar um das Angebot dieser AG für einen Dienstbarkeitsvertrag, den das Initiativkomitee in der Diskussion an der Gemeindeversammlung vom 28. April 2008 unmittelbar vor der Abstimmung über die Gemeindeinitiative präsentierte hatte (vgl. BGE 135 I 292). Vorliegend geht es um die Wiederholung jener Abstimmung.