4.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerden nicht fristgerecht erhoben wurden und dass folglich darauf nicht einzutreten ist. 5. Der Regierungsrat ist gemäss § 147 StRG Aufsichtsbehörde im Stimmrechtswesen. Es ist ihm daher praxisgemäss anheimgestellt, eine Angelegenheit von Amtes wegen zu prüfen, soweit auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Regierungsrat in Analogie zu § 116 VRG aufsichtsrechtlich bloss eingreift, wenn schwerwiegende Mängel vorliegen. Bei der Interessenabwägung hat der Regierungsrat zudem dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen (LGVE 1993 III Nr. 11 E. 6; LGVE 1989 III Nr. 3 E. 2).