Dass es in diesem Fall für aufsichtsrechtliche Massnahmen allenfalls zu spät gewesen ist, ändert nichts an der Pflicht, die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Davon, dass eine rechtzeitige Rüge gegen die Intervention der X AG, welche bereits einmal in den Abstimmungskampf eingegriffen hatte (vgl. BGE 135 I 292), den Beschwerdeführern, die inzwischen einige Erfahrung mit Stimmrechtsbeschwerden haben und in dieser Sache jeweils auch anwaltlich vertreten werden, nicht zumutbar gewesen ist, ist nicht auszugehen. 4.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerden nicht fristgerecht erhoben wurden und dass folglich darauf nicht einzutreten ist.