Die Beschwerdeführer haben die Beschwerden gegen die von ihnen gerügten Mängel nicht noch am Freitag, den 11. Juni 2010, der Post übergeben. Sie haben erst das Resultat abgewartet und am neunten bzw. zehnten Tag nach der Abstimmung, welche für sie negativ verlaufen ist, ihre Beschwerden eingereicht. Die gesetzliche Fristenregelung ist klar. Die Beschwerdeführer hätten ihre Beschwerde spätestens am 11. Juni 2010 einreichen müssen. Dass es in diesem Fall für aufsichtsrechtliche Massnahmen allenfalls zu spät gewesen ist, ändert nichts an der Pflicht, die gesetzlichen Fristen einzuhalten.