Diese rein praktische Überlegung reiche indessen nicht aus, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Stimmberechtigte erlitten denn auch keinen Nachteil, wenn von ihnen sofortiges Handeln verlangt werde; werde die Abstimmung nämlich aufgrund der beanstandeten Vorbereitungshandlung durchgeführt, so sei die dagegen gerichtete Beschwerde nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass sinngemäss auch der Antrag auf Aufhebung der Abstimmung selber gestellt werde.