Das Bundesgericht hat zum Ablauf der Rechtsmittelfrist kurz vor einer Abstimmung festgehalten, dass ein sofortiges Handeln für Beschwerdeführer normalerweise durchaus zumutbar sei. Wegen der zwingenden Natur der Rechtsmittelfrist rechtfertige es sich nämlich nicht, nach der Durchführung der Abstimmung gewissermassen eine zweite Frist beginnen zu lassen. Wohl könne die Zeitspanne zwischen dem Fristenablauf und dem Abstimmungsdatum zu kurz sein, als dass das Bundesgericht materiell entscheiden oder eine vorsorgliche Verfügung treffen könnte. Diese rein praktische Überlegung reiche indessen nicht aus, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.