Die dreitägige Rechtsmittelfrist ist damit am 8. Juni 2010 abgelaufen und mit den Stimmrechtsbeschwerden vom 22. und 23. Juni 2010 nicht eingehalten worden. 4.5 Selbst wenn für die Kenntnisnahme erst auf den 8. Juni 2010 abgestellt würde, wäre die Frist am 11. Juni 2010, das heisst noch vor der Abstimmung vom 13. Juni 2010 abgelaufen. Die Stimmrechtsbeschwerden vom 22. und 23. Juni 2010 wären beide auch dann verspätet eingereicht worden. Das Bundesgericht hat zum Ablauf der Rechtsmittelfrist kurz vor einer Abstimmung festgehalten, dass ein sofortiges Handeln für Beschwerdeführer normalerweise durchaus zumutbar sei.