Der gerügte Mangel, das heisst das Versprechen der X AG kurz vor der Abstimmung, die Abgabe an die Gemeinde zu erhöhen, war darin für sie unmittelbar erkennbar. Ein weiterer Stimmberechtigter hat denn auch als Reaktion auf das Inserat bereits am 8. Juni 2010 im Anzeiger ein ebenfalls ganzseitiges Inserat gegen das Inserat der X AG publizieren lassen. Unter diesen Umständen ist für den Beginn der Rügefrist der Beschwerdeführer vom 5. Juni 2010 auszugehen. Die dreitägige Rechtsmittelfrist ist damit am 8. Juni 2010 abgelaufen und mit den Stimmrechtsbeschwerden vom 22. und 23. Juni 2010 nicht eingehalten worden.