Die Fristen nach § 160 Absätze 2 und 3 StRG sind daher auch auf private Interventionen anwendbar. 4.3 Gemäss § 160 Absatz 2 StRG ist die Stimmrechtsbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung (des geltend gemachten Mangels) einzureichen. Die beiden Beschwerdeführer verwiesen in ihrer Stimmrechtsbeschwerde auf die Publikation des Inserates mit dem Vertragsvorschlag im regionalen Anzeiger vom 8. Juni 2010 und dessen öffentlichen Aushang ab diesem Zeitpunkt an verschiedenen Stellen im Dorf sowie auf die Vorankündigung im Anzeiger vom 28. Mai 2010. A liess seinen Anwalt nachträglich ausrichten, dass das Inserat bereits am 5. Juni 2010 im Anzeiger publiziert worden sei.