Sowohl eine private als auch eine behördliche Intervention vor der Abstimmung kann geeignet sein, den Abstimmungsausgang zu beeinflussen und die Willensbildung der Stimmberechtigten in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen (vgl. BGE 135 I 292 E. 2 S. 293f.). Eine Reaktion auf schwerwiegende Mängel vor der Abstimmung ist auch bei privaten Interventionen geboten. Eine differenzierte Behandlung von privaten und behördlichen Interventionen erfolgt nur im Massstab, der an die Schwere des Verstosses angelegt wird. Die Fristen nach § 160 Absätze 2 und 3 StRG sind daher auch auf private Interventionen anwendbar.