, 118 Ia 415 E. 2a S. 417f.; vom Bundesgericht letztmals bestätigt im Urteil 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008, E. 1.2). 4.2 Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören entgegen den nicht weiter substanziierten Ausführungen von A sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf (vgl. Urteil 1C_393/2007 des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008, E. 1.1). Sowohl eine private als auch eine behördliche Intervention vor der Abstimmung kann geeignet sein, den Abstimmungsausgang zu beeinflussen und die Willensbildung der Stimmberechtigten in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen (vgl. BGE 135 I 292 E. 2 S. 293f.).