, 74 I 18 E. 2 S. 21ff.). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass mit einer Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen nicht bis zur Volksabstimmung zugewartet werden dürfe, sondern die Vorbereitungshandlungen sofort angefochten werden müssten, damit der Mangel womöglich noch vor der Abstimmung oder Wahl behoben werden könne und diese nicht wiederholt zu werden brauche. Unterlassen dies die Stimmberechtigten, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirken sie das Recht zur Anfechtung des Ergebnisses (BGE 121 I 1 E. 3b S. 5f., 118 Ia 415 E. 2a S. 417f.