Das Muster der Manipulation sei aus den Fällen 1C_587/2008 und 1C_15/2009 des Bundesgerichts, über welche das Bundesgericht mit Urteil vom 12. August 2009 befunden habe, bekannt. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde nicht ein und hielt in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde im Stimmrechtswesen fest, dass keine Verletzung der politischen Rechte der Stimmberechtigten erkennbar sei. Aus den Erwägungen: