Sie machten zusammengefasst geltend, dass die X AG die Stimmberechtigten massiv und unzulässig beeinflusst habe. Die freie politische Meinungsbildung sei insbesondere durch das Geldversprechen in letzter Minute, durch den falschen und trügerischen Anstrich der Abstimmungspropaganda als offizielles, vom Gemeinderat genehmigtes und öffentlich aufzulegendes Papier und die vorgegaukelte Verbindlichkeit des Geldversprechens unzulässig beeinflusst worden. Das Muster der Manipulation sei aus den Fällen 1C_587/2008 und 1C_15/2009 des Bundesgerichts, über welche das Bundesgericht mit Urteil vom 12. August 2009 befunden habe, bekannt.