Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. Sie dürfen jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: