{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--219_2011-02-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4936", "Checksum": "994fe4e5588eb15948699d63d52602af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 219", "2011 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt und Beschwerdefrist. Intervention von Privaten. Artikel 34 Absatz 2 BV; § 160 Absatz 2 StRG. Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf. Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. Sie dürfen jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:35", "Checksum": "ae3d357a9fd45190f1ebbf0b225c9793", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)\nRegeste:\nStimmrechtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt und Beschwerdefrist. Intervention von Privaten. Artikel 34 Absatz 2 BV; § 160 Absatz 2 StRG. Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf. Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. Sie dürfen jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. | Volksrechte\n\n sich auf die Firma beziehen. Es ist nicht vorstellbar, dass das Inserat als Mitteilung des Gemeinderats verstanden werden könnte. Alleine aus dem Umstand, dass die Gemeindeverwaltung den Vertragsvorschlag der X AG auf Verlangen an Stimmberechtigte zur Einsicht herausgegeben hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich beim Vertragsvorschlag um ein Papier der Gemeinde handelte, dass der Gemeinderat mit dessen Herstellung etwas zu tun oder dieses Angebot bereits akzeptiert hatte. Der Vertragsvorschlag wurde gemäss Angaben der Gemeinde getrennt von den Abstimmungsunterlagen aufbewahrt und auch nicht im Rahmen der Akteneinsicht aufgelegt. Da es sich jedoch um ein Papier handelte, das auf die Abstimmung zumindest indirekt Auswirkungen hatte, und die Gemeinde zur Information der Stimmberechtigten über wesentliche Punkte verpflichtet ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Papier auf Verlangen zur Einsicht und zum Kopieren herausgegeben wurde. Offenbar haben im Übrigen lediglich zwei Personen Einsicht verlangt. Eine effektive Auswirkung der Herausgabe des Vertragsvorschlags auf der Gemeindekanzlei auf die Abstimmung kann daher ausgeschlossen werden. 10. Eine Verletzung der politischen Rechte der Stimmberechtigten ist im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung nicht erkennbar. (Regierungsrat, 18. Februar 2011, Nr. 219) |"}