{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--219_2011-02-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4936", "Checksum": "994fe4e5588eb15948699d63d52602af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 219", "2011 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt und Beschwerdefrist. Intervention von Privaten. Artikel 34 Absatz 2 BV; § 160 Absatz 2 StRG. Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf. Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. 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Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. Sie dürfen jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. | Volksrechte\n\n Inseraten liegt damit nicht vor. 8.2 Gemäss den Beschwerdeführern ist es überhaupt unklar, ob der Vertrag über die Inkonvenienz-Entschädigung zwischen der Gemeinde und der X AG vom 16. Februar 2005 jemals Wirkung erlangen wird, da eine Voraussetzung des Vertrags, die Ermöglichung der Zufahrt zur Kiesgrube, bis heute nicht gegeben sei, nachdem die Eigentümerin der Strasse gegen die Übertragung des Eigentums an der Strasse an die Gemeinde sei. Damit wird jedoch nicht nur das Versprechen zur Erhöhung der Inkonvenienz-Entschädigung, sondern der Vertrag zwischen der X AG und der Gemeinde an sich in Frage gestellt. Ob die Zufahrtsstrasse ins Eigentum der Gemeinde übergeht, war seit Abschluss des Vertrages, das heisst seit dem 16. Februar 2005, eine offene Frage. Ganz anfänglich, als es um den Zonenplan Landschaft ging, erwähnte der Gemeinderat an der Gemeindeversammlung vom 10. Mai 2006, dass das Strassenterrain nicht im Eigentum der X AG stehe und dass daher in jedem Fall die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer vorbehalten bleibe. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2010 bringt der Gemeinderat vor, dass es sich bei der Strasse um eine öffentliche Gemeindestrasse handle und diese somit in der Strassenhoheit der Gemeinde liege. Die von den Beschwerdeführern angesprochene Frage zur Beständigkeit des Vertrags ist demnach nicht neu, sondern existierte seit Jahren und war auch bekannt. Sie hätte jedes Mal im Zusammenhang mit Nachverhandlungen, Entschädigungserhöhungen oder Abstimmungen über die Abbauzone vorgebracht werden können. Die Rüge der Beschwerdeführer erfolgte daher verspätet, denn es steht nicht in ihrem Belieben, Einwendungen, die sie schon früher hätten erheben können, erst jetzt, da es ihnen nun vorteilhaft erscheint, vorzubringen. Die Möglichkeit zur Erschliessung der Kiesgrube ist für die Umsetzung des Projekts wichtig. Für die Beurteilung im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde ist aber massgebend, dass Gegenstand des Inserats der X AG das Angebot zu Nachverhandlungen zwischen der Gemeinde und der X AG war. Diese Nachverhandlungen wurden von den Initianten, den Initiativgegnern und von Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung gefordert. Dazu war die X AG bereit. Sie machte auch ein konkretes neues Angebot zur Höhe der Inkonvenienz-Entschädigung. Es musste aber jedem und jeder Stimmberechtigten bewusst gewesen sein, dass die Bezahlung einer Entschädigung zwingend mit der Errichtung einer Kiesabbauzone zusammenhängt und dass diese wiederum nur möglich ist, wenn die Erschliessung gesichert ist und auch alle weiteren bau- und umweltrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Ob dieses Projekt \"Kiesabbauzone\" schlussendlich zustande kommt, ist im jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar, da es von vielen Umständen (Abstimmungen, Entscheiden von Genehmigungsbehörden usw.) abhängt. Dadurch ist der Wille der Stimmberechtigten aber nicht eingeschränkt. Es ist klar, dass Entschädigungen - in welcher Höhe auch immer - nur dann gezahlt werden, wenn das Projekt auch zustande kommt. 9. Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, dass dem Versprechen der X AG mit der öffentlichen Auflage auf der Gemeindekanzlei ein offizieller Anstrich gegeben worden sei. Derartige Papiere gehörten nicht in eine offizielle oder inoffizielle öffentliche Auflage. Hätte es sich um ein verbindliches Papier aus dem Zonenplanverfahren gehandelt, hätte es mindestens 14 Tage aufliegen und die Auflage hätte den ganzen Vertrag vom 16. Februar 2005 umfassen müssen. Der Gemeinderat habe keine Beihilfe in der unlauteren Abstimmungspropaganda der X AG leisten und ihr auch keinen falschen amtlichen Anstrich mit falscher Verbindlichkeit und falscher Akzeptanz verleihen dürfen. 9.1 Der Gemeinderat hält dazu fest, dass ihm der Vertragsvorschlag ohne sein Zutun von der X AG zugestellt worden sei. Aufgrund des Inserattextes vom 5. und 8. Juni 2010 seien von dieser Vereinbarung Kopien erstellt und bei der Gemeindeverwaltung aufgelegt worden. Die Vereinbarung sei jedoch nicht zu den Akten gelegt worden, in die gemäss § 22 Absatz 1 StRG habe Einsicht genommen werden können. Sie sei beim Schalter der Gemeindeverwaltung aufgelegen. Offiziell seien zwei Personen bekannt, welche in die Vereinbarung Einsicht genommen und davon Kopien ausgehändigt erhalten hätten. 9.2 Die X AG schrieb in den Inserattexten vom 5. und 8. Juni 2010, dass der Vertragsvorschlag auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden könne. Es handelte sich dabei um eine Bekanntmachung der X AG. Eine entsprechende Mitteilung seitens der Gemeinde liegt nicht vor. Ob der Mitteilung der X AG ein amtlicher Anstrich gegeben und der Anschein erweckt wurde, dass es sich um eine offizielle Verlautbarung der Gemeinde handelte, entscheidet sich nach Massgabe der Wirkung, die sie auf den Adressaten, d.h. auf den durchschnittlich aufmerksamen und politisch interessierten Stimmbürger ausübt (BGE 130 I 290 E. 3.3 S. 295 mit Hinweisen). Das Inserat ist mit dem Logo und der Bezeichnung der X AG versehen und enthält ganz klar Aussagen in \"wir\"-Form, welche"}